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EKH-Tagungen
Satzung
der
Arbeitsgemeinschaft Evangelische Krankenhaus-Hilfe
Evangelische und Ökumenische Krankenhaus- und Altenheim - Hilfe
§ l
Präambel
Die Arbeitsgemeinschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss aller in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gruppen der Evangelischen und Ökumenischen Krankenhaus- und Altenheim - Hilfe.
§ 2
Name, Sitz und Rechtsform
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen:
ARBEITSGEMEINSCHAFT EVANGELISCHE KRANKENHAUS - HILFE
Evangelische und Ökumenische Krankenhaus- und Altenheim-Hilfe
Sie wird im Folgenden EKH genannt.
Die EKH ist ein nicht eingetragener Verein bürgerlichen Rechts im Sinne des § 54 BGB.
Die EKH hat ihren Sitz in Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Wahrzeichen
Das Wahrzeichen der EKH sind zwei ineinanderliegende Hände, die linke Hand oben liegend, mit der eingefassten kreisförmigen Umschrift "EVANGELISCHE u. ÖKUMENISCHE KRANKENHAUS- u. ALTENHEIM-HILFE" - als Marke unter der Nr. 398 517 05 am 03.März 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.
§ 4
Zweck und Aufgaben
Die EKH wird im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.
Die EKH unterstützt und fördert die Gruppen ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die Patienten in Krankenhäusern und Bewohnern in Alteneinrichtungen ihre Hilfe anbieten. Ihr Einsatz richtet sich in Absprache mit der Leitung des jeweiligen Hauses nach den Bedürfnissen der kranken und alten Menschen.
Die EKH hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Information und Beratung bestehender Gruppen
- Einrichtung neuer Gruppen
- Erfahrungsaustausch und Fortbildung der Mitarbeitenden in den Gruppen
- Informationsaustausch mit den Trägem von Einrichtungen
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung neuer Mitarbeitender.
§ 5
Zugehörigkeit zum Spitzenverband und Gemeinnützigkeit
Die EKH ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und als Fachverband Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Durch die im § 4 genannten Zwecke und Aufgaben verfolgt die EKH ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 (steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung in der Fassung vom 01.Januar 2000.
Die EKH ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der EKH. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6
Organe
Organe der EKH sind
- der Vorstand
- der Erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7
(Vorstand)
Der Vorstand besteht aus
- Vorsitzender/Vorsitzendem
- Stellv. Vorsitzender/Vorsitzendem
- drei weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode kann der Vorstand eine Nachfolgerin/einen Nachfolger für den Rest der Zeit bestimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes sollen der evangelischen Kirche angehören.
Der Vorstand kann eine/einen ausscheidende/ausscheidenen Vorsitzende/Vorsitzenden zur/zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Sie/er hat im Vorstand beratende Funktion.
Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
§ 8
(Aufgaben des Vorstandes)
Der Vorstand leitet die EKH. Er nimmt die Interessen der EKH wahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand vertritt die EKH nach außen. Dies gilt insbesondere für Krankenhäuser, Altenheime sowie sonstige Einrichtungen, gegebenenfalls auch gegenüber Behörden. Besteht in einer Einrichtung bereits eine Gruppe, so wird der Vorstand gegenüber der Einrichtung nur mit deren Zustimmung tätig.
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.
Die Vorstandsmitglieder ernennen bei Bedarf zu ihrer Unterstützung Landesbeauftragte, denen regional bestimmte Einsatzgebiete zugwiesen werden, sowie Beauftragte für Sonderaufgaben.
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.
Der Vorstand ist befügt, besonders verdiente Funktionsträger der EKH zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.
§ 9
Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus
- dem Vorstand
- den Landesbeauftragten
- den Ehrenmitgliedern
- den Beauftragten für Sonderaufgaben
Der Erweiterte Vorstand kommt mindestens einmal im Jahr zum gegenseitigen Informations- und Gedankenaustausch zusammen.
§ 10
Aufgaben der Landesbeauftragten
Die/der Landesbeauftragte hat folgende Aufgaben:
- Vertretung der EHK im jeweilig zugeordneten regionalen Bereich
- Betreuung bestehender Gruppen im zugewiesenen Einsatzgebiet
- Neueinrichtung von Gruppen im zugewiesenen Einsatzgebiet
- Koordination der Fortbildung im zugewiesenen Einsatzgebiet
- Durchführung von Regionaltagungen '^^ S'1^^ "-e:^
- Vertretung des Vorstandes bei offiziellen Anlässen im zugewiesenen Einsatzgebiet
§ 11
Mitgliedschaft
Mitglieder der EKH können in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 4 tätige Gruppen sein, die nach den Grundsätzen der EKH arbeiten. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet.
Mitglieder der EKH sind auch der Johanniterorden sowie die Diakoniegemeinschaft Bediel in Berlin. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber der EKH.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied durch sein Verhaken das Ansehen der EKH schädigt oder den Zielen dieser Satzung zuwider handelt.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die EKH tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Sie ist den Mitgliedern der EKH mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.
Die/der Vorsitzende hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der EKH unter Angabe von Gründen dieses fordert.
Die Jahrestagung der EKH erfüllt die Funktion einer Mitgliederversammlung.
Eine Vertreterin/ein Vertreter des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland wird zur Mitgliederversammlung eingeladen. Sie/er hat beratende Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet. Sie/er trägt den Jahresbericht vor.
Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Mitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden, ihre/seine(n) Stellvertreterin/ Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes nach den in § 7 festgelegten Fristen.
Über die Versammlung, deren Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13
Satzungsänderung
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung der EKH bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen, welche den Zweck der EKH oder ihre Zuordnung zur Evangelischen Kirche verändern, sowie Beschlüsse zu ihrer Auflösung bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland.
§ 14
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der EHK oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist ihr gesamtes Vermögen an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland zu übertragen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. September 2000 in Bonn verabschiedet,Sie ersetzt die Satzung, die am 10. November 1977 von der Mitgliederversammlung beschlossen und zuletzt am 23./24. Oktober 1991 von der Mitgliederversammlung geändert wurde.
Diese Satzung tritt am 28.September 2000 in Kraft.
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